Vertrag zum Verbot von Nuklearwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Limited or Partial Test Ban Treaty (LTBT or PTBT)
Der Vertrag von 1963 verbietet Nuklearwaffentests, die nicht unterirdisch, also in der Atmosphäre, dem Weltraum und unter Wasser durchgeführt werden. Außerdem verbietet er solche Tests, die radioaktive Ablagerungen außerhalb des eigenen nationalen Territoriums verursachen. Der LTBT wird von zwei amerikanisch-sowjetischen Verträgen zur Regelung der Größe und Durchführung von zulässigen Kernexplosionen flankiert: Dem Testschwellenvertrag und PNET (1976).
1996 wurde ein Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen geschlossen.
Unterzeichnet: 5.8.1963 In Kraft getreten: 10.10.1963 Unterzeichner: Ursprünglich USA, GB und UdSSR. Inzwischen haben insgesamt 131 Staaten unterzeichnet. Vertragstext:
Threshold Test Ban Treaty (TTBT) - Testschwellenvertrag
Vertrag zur Begrenzung von unterirdischen Nuklearwaffenversuchen
Die Vertragsparteien verpflichten sich keine unterirdischen Nuklearwaffenversuche, welche einzeln eine größere Sprengkraft als 150 Kilotonnen TNT haben, durchzuführen. Dieser Schwellenwert (threshold) von 150 Kilotonnen wurde in den 60er Jahren bei vielen Tests überschritten. Um die Überprüfung dieses Schwellenwertes zu erleichtern, wurden bestimmte Gebiete für die Nuklearwaffenversuche festgelegt, deren geologische Daten allen Vertragsparteien zugänglich sein soll.
Unterzeichnet: | 26.5.1972 |
In Kraft getreten: | 11.12.1990 |
Unterzeichner: | USA, UdSSR |
Vertragstext: | ![]() |
Peaceful Nuclear Explosions Treaty (PNET)
Vertrag über unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken
Im Threshold Test Ban Treaty (TTBT) wurde vereinbart eine Regelung - der PNE-Vertrag - für unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken zu finden. Im Unterschied zum TTB-Vertrag gilt der PNE-Vertrag für alle Gebiete außerhalb der im TTB-Vertrag festgelegten Nuklearwaffen-Testgebiete. Wie beim TTB-Vertrag dürfen einzelne Kernexplosionen nicht mehr als 150 Kilotonnen TNT Sprengkraft entsprechen. Mehrere Kernexplosionen (Gruppen-Explosionen) dürfen zusammen, solange jede Explosion einzeln in ihrer Stärke meßbar bleibt, nicht mehr als 1500 Kilotonnen TNT entsprechen. Sind die einzelnen Explosionen nicht getrennt meßbar, so darf auch hier der 150 Kilotonnen TNT Schwellenwert nicht überschritten werden.
Unterzeichnet: | 28.5.1976 |
In Kraft getreten: | 11.12.1990 |
Unterzeichner: | USA, UdSSR |
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Comprehensive Test Ban Treaty (CTBT) - Umfassender Teststopp-Vertrag
Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Der Vertrag, der noch nicht in Kraft treten konnte, verbietet jegliche Art von Nuklearwaffentests als auch alle anderen Formen von Nuklearexplosionen. Er soll damit der Entwicklung neuer Arten von Kernwaffen ein Ende setzen, und die vertikale Weiterverbreitung also die Weiterentwicklung von Kernwaffen beschränken.
Neben dem Testverbot ist im Vertrag die Einrichtung eines internationalen Überwachungssystems (International Monitoring System, IMS) geregelt, damit die Vertragserfüllung auch überprüft werden kann. Obwohl der Vertrag nicht in Kraft getreten ist existiert bereits heute die Preparatory Commission for the CTBTO. Die umfangreiche Website (www.ctbto.org) informiert über die Arbeit der Kommission. Hier ist sowohl das Netz der aktiven wie im Aufbau befindlichen Monitoring-Stationen zu finden wie auch die verwendeten Verifikationstechnologien (Hydroakustik, Infraschall, Radionuklide und Seismik). Die Prep Com hat das Mandat, das International Monitoring System IMS aufzubauen und ein Provisional Technical Secretariat (PTS) in Wien zu unterhalten. Das PTS hat seine Arbeit bereits aufgenommen, bevor der Vertrag in Kraft getreten ist. Das International Data Center analysiert bereits im Testbetrieb die Daten des IMS und erstellt Produkte, mit denen schon jetzt ein Treaty Monitoring möglich ist.
Deutschland ist an dem IMS mit insgesamt fünf Messsystemen beteiligt, die vom Deutschen Nationalen Datenzentrum unterhalten werden. Eine Messstation für Radionuklide wird vom Institut für Atmosphärische Radioaktivität, Freiburg betrieben. Die verwendeten Technologien und betriebsbereiten Messstationen in Deutschland werden auf der Website des Nationalen Datenzentrums beschrieben.
Eine Liste vergangener Nukleartests der USA, Sowjetunion/Russland, Frankreich, Indien und Pakistan sowie seismische Daten sind auf Website des Nationalen Daten Zentrums beschrieben.
Der Vertrag wurde bisher von 101 Staaten (Stand Juni 2003) ratifiziert (inkl. Russland, England und Frankreich); jedoch konnte er noch nicht in Kraft treten, da 44 Staaten, die eine hohe Entwicklung im Nuklear-Bereich haben, den Vertrag ratifizieren müssen. Bisher haben aber nur 31 dieser Staaten (Stand 7.8.2002) ratifiziert. So kam z.B. im US-Senat keine 2/3-Mehrheit für die Ratifikation zu Stande.
Unterzeichnet: | 24.9.1996 |
In Kraft getreten: | noch nicht |
Unterzeichner: | 165 Staaten (Stand: 7.8.2002) Liste: CTBTO |
Nicht ratifiziert haben: | Vereinigte Staaten, China, Indien, Israel, Pakistan, Nord Korea, Ägypten, Iran |
Vertragstext: | ![]() |
Strategic Arms Limitation Talks (SALT I)
Das erste Ergebnis der Gespräche zur Begrenzung von strategischen Waffen war 1972 das ABM-Abkommen, welches die strategischen Defensiv-Fähigkeiten begrenzen sollte. Daneben wurde noch das Interim Agreement beschlossen, welches die offensiven strategischen Waffen behandelt.
SALT 1 stellte den Versuch dar, eine - wie man glaubte - entscheidende Komponente der nuklearen Arsenale auf dem Stand von 1972 einzufrieren und damit die Voraussetzungen für Verhandlungen über die Beendigung bzw. Begrenzung des Wettrüstens zu verbessern. Quantitative Einschränkungen wurden in bezug auf feste, landgestützte Startgeräte für ICBMs und die Anzahl der Startgeräte für SLBMs an Bord von U-Booten sowie für die Gesamtzahl moderner raketentragender U-Boote vorgenommen. Qualitative Einschränkungen fanden sich für ältere landgestützte Startvorrichtungen, die weder für die neuen, schweren ICBMs umgerüstet werden durften noch für modernere ICBMs. Davon abgesehen wurde die Modernisierung bzw. Ersetzung älterer ICBMs und sonstiger Startgeräte ausdrücklich erlaubt.
Unterzeichnet: | |
In Kraft getreten: | |
Unterzeichner: | USA, UdSSR |
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Interim Agreement
Vorläufiges Abkommen zur Begrenzung von strategischen Offensiv-Waffen
Dieses Abkommen war auf fünf Jahre begrenzt und sollte später durch einen umfasserenden Vertrag ersetzt werden. Es sollte die Zahl der Abschußanlagen für strategische ballistische Raketen auf das damalige Niveau begrenzen.
Unterzeichnet: | 26.5.1972 |
In Kraft getreten: | 3.10.1972 |
Unterzeichner: | USA, UdSSR |
Anti-Ballistic Missile Treaty (ABM)
Vertrag zur Begrenzung von Systemen zur Abwehr von ballistischen Raketen (ABM-Vertrag)
Mit dem ABM-Vertrag verpflichteten sich die USA und die UdSSR keine landesweiten Verteidigungssysteme gegen ballistische Raketen aufzubauen. Der ABM-Vertrag begrenzt die Entwicklung und den Einsatz von erlaubter strategischer Raketenverteidigung, so sind nur zwei lokal begrenzte Raketenabwehranlagen für jeden Vertragspartner erlaubt.
Das 1974 beschlossene Protokoll schränkt die strategische Raketenabwehr auf nur noch eine lokal begrenzte Raketenabwehranlage ein.
SALT II (Strategic Arms Limitation Talks)
Der SALT II-Vertrag, der nie in Kraft getreten ist, sieht Beschränkungen der Trägersysteme für Nuklearwaffen sowie Verbote gegen Neuentwicklungen bzw. bestimmte Formen von Trägersystemen vor. Neben numerischen Beschränkungen (gleiche Höchstgrenzen für beide Vertragsparteien bei Trägersystemen, Bomben, Startgeräten) wurden auch eine Reihe qualitativ ausgerichteter Regelungen einbezogen, so das Verbot der Konstruktion weiterer schwerer Startgeräte oder das Verbot von Flugtests und Stationierung neuer ICBM (s. Neuneck/Mutz 2000:324). Wegen der Verschlechterung des Klimas beider Vertragsparteien wurde SALT II nicht ratifiziert, aber dennoch weitgehend befolgt.
Unterzeichnet: | 18.6.1979 |
In Kraft getreten: | nicht ratifiziert |
Unterzeichner: | USA, UdSSR |
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INF-Vertrag
Vertrag zur Eliminierung von Kurz- und Mittelstrecken Raketen
INF steht für "Intermediate-Range Nuclear Forces", also Nuklearwaffen mit mittlerer Reichweite (s. Neuneck/Mutz 2000:325).
Im INF-Vertrag von 1987 wurden (erstmals) zwei Waffenkategorien vollständig eliminiert: Mittelstreckenraketen und Marschflugkörper mit einer Reichweite zwischen 500 und 5.000 Kilometern samt den dazugehörenden Startgeräten und der benötigten Infrastruktur. Die bereits stationierten Systeme wurden nicht nur zerstört, sondern die Produktion und Flugerprobung der INF relevanten Systeme ist verboten und wird überwacht. Es gibt Vorschläge, diesen bilateralen Vertrag auch auf Länder auszudehnen, die Raketen in diesem Reichweitenspektrum besitzen.
Der Vertrag war der Wendepunkt für die Rüstungskontrolle im kalten Krieg. Es wurden nicht nur zwei Kategorien nuklearer Trägersysteme komplett eliminiert, sondern auch ihre Startgeräte, Operationsinfrastruktur und Produktionsbasis. Auch akzeptierte die Sowjetunion erstmalig "Vor-Ort-Inspektionen". Innerhalb von drei Jahren wurden ca. 1692 Trägersysteme zerstört. Ca. 10 Jahre wurden "Vor-Ort-Inspektionen" durchgeführt. Die Vertragsverpflichtungen wurden 2001 vollständig umgesetzt.
Unterzeichnet: | 8.12.1987 |
In Kraft getreten: | 1.6.1988, am 31.5.2001 vollständig erfüllt. |
Unterzeichner: | USA, UdSSR |
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Strategic Arms Reductions Talks - START I
Ziel des START-I-Vertrages ist Reduzierung der strategischen Nuklearwaffensysteme innerhalb von 7 Jahren um ca. ein Drittel gegenüber 1991 auf gemeinsame Obergrenzen von 1.600 Trägersysteme und 6.000 Gefechtsköpfe.
Der 1991 unterzeichnete START-I-Vertrag ist das Ergebnis von mehr als neun Jahren intensiver Verhandlungen zwischen den USA und der damaligen UdSSR. Sowohl bei den Trägersystemen (land- und seegestützte ICBMs, schwere Bomber) als auch bei den Sprengköpfen werden Obergrenzen festgesetzt, die deutlich niedriger liegen als die vorhandenen Bestände. In der Konsequenz bewirkte START I also erstmalig Einschnitte in die Bestände strategischer Waffen. Sie erreichen zwar auf Grund bestimmter Zählregeln nicht die ursprünglich anvisierte Marke von 50 Prozent, aber immerhin wird die Gesamtzahl der Sprengköpfe um 25 Prozent auf amerikanischer und um 35 Prozent auf sowjetischer/russischer Seite reduziert.
Unterzeichnet: | 31.7.1991 |
In Kraft getreten: | 5.12.1994 |
Unterzeichner: | USA, UdSSR |
Vertragstext: | ![]() |
Strategic Arms Reductions Talks - START II
Der START II-Vertrag sieht über START I weitergehende Reduktionen der strategischen Nuklearwaffen vor und sollte den START-I-Vertrag 1993 ergänzen: die Zahl der Gefechtsköpfe, die auf Trägersystemen installiert sind, sollte bis Ende 2007 auf 3.000 bis 3.500 pro Seite (USA und Russland) reduziert werden. Jedoch soll schon bis Ende 2003 dieses Ziel teilweise erfüllt sein (4.250 Gefechtsköpfe). Der Vertrag wurde innerhalb von fünf Monaten ausgehandelt. Der Vertrag verbietet ferner alle landgestützten strategischen Nuklearwaffen mit Mehrfachsprengköpfen. Die Gesamtobergrenzen für Sprengköpfe sollten gegenüber START I noch einmal drastisch reduziert werden. Die Zusammensetzung der Triade (Bomber, landgestützte Raketen, U-Boote) sollte geändert werden, bestimmte Trägersysteme und technologische Optionen werden komplett verboten.
Der START-II-Vertrag wurde am 3.1.1993 unterzeichnet. Das Abkommen verbietet Langstreckenträgersysteme mit Mehrfachsprengköpfen (MIRV) und begrenzt die strategischen Arsenale auf ca. 3.500 Sprengköpfe pro Vertragspartei. Von Russland verlangt er u.a. die Zerstörung der landgestützten Interkontinentalraketen vom Typ SS-18.
Der US-Senat hat am 26. Januar 1996 den START II-Vertrag mit großer Mehrheit (87:4) ratifiziert, die Ratifikation der russischen Seite erfolgte erst vier Jahre später am 6. Mai 2000. Das Ratifikationsgesetz der Duma, dem russischen Parlament, knüpft jedoch die Implementierung des Vertrages an die noch ausstehende Ratifizierung von fünf bilateralen Regierungsabkommen, alle vom 26. September 1997, u.a. die sog. "demarcation agreements", die die Kompatibilität von TMD mit dem ABM-Vertrag festschreiben, durch den US-Senat. Mit dem im Mai 2001 zwischen US-Präsident Bush und dem russ. Präsidenten Putin geschlossenen SOR-Vertrag wurde der START-II-Vertrag beendet.
Unterzeichnet: | 3.1.1993, nicht in Kraft getreten. |
Unterzeichner: | USA, Russische Föderation |
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Missile Technology Control Regime (MTCR)
Raketentechnologie-Kontrollregime
Das wichtigste internationale Regime gegen die Proliferation von Raketen und Marschflugkörpern ist das von den G-7 Staaten etablierte Missile Technology Control Regime (MTCR). Das seit 1987 bestehende Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR) ist ein informelles Gremium von gegenwärtig 32 Staaten, die das Ziel der Nonproliferation unbemannter Trägersysteme für Massenvernichtungswaffen verfolgen, indem sie ihre nationale Exportkontrollpolitik koordinieren. Die jüngsten Erfolge mehrerer asiatischer Länder beim Raketenbau und die amerikanische MD-Politik haben die Grenzen dieses Exportkontrollregimes verdeutlicht. Das MTCR besteht im wesentlichen aus der Selbstverpflichtung der Teilnehmerstaaten, keine fertigen Raketen oder Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 300 km und einer Nutzlast von mehr als 500 kg zu exportieren. Dieses Exportverbot gilt auch für Hauptkomponenten derartiger Raketen sowie für komplette Herstellungseinrichtungen. Des weiteren besteht das Regime aus der Selbstverpflichtung, sich beim Export von Raketenkomponenten oder auch von Raketen kürzerer Reichweite zurückzuhalten, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese für die Ausbringung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden sollen.
Im Oktober 2000 erarbeitete das MTCR in Helsinki den Entwurf eines internationalen Verhaltenskodexes gegen die Proliferation von ballistischen Raketen. Dieser Kodex enthält Prinzipien, Verpflichtungen, Anreize und vertrauensbildende Maßnahmen, u.a. Ankündigungen geplanter Raketenstarts und Transparenzmaßnahmen über Raketenbestände. Hauptdefizit ist, dass das MTCR und damit verbunden der „Code of Conduct“ ein einseitiges Rüstungsexportregime und kein Rüstungskontrollregime ist. Ballistische Raketen werden nicht universell und global als destabilisierend angesehen.
Unterzeichnet: | |
Unterzeichner: | von 35 Ländern (Liste) |
Der New START (START III-Vertrag) sieht weitere Reduktionen der strategischen Nuklearwaffen zwischen den USA und Russland vor. Er löst den abgelaufenen START-I Vertrag ab.
Der Vertrag sieht eine Reduzierung der einsatzbereiten Gefechtsköpfen auf 1.550 Stück pro Seite vor. Darüber hinaus wird die Zahl der stationierten und nichtstationierten Interkontinentalraketen, U-Boot gestützten Raketen und Langstreckenbomber pro Land auf 800 Stück begrenzt, von welchen nicht mehr als 700 einsatzbereit sein dürfen.
Der Vertrag setzt gegenseitige Verifikationsmaßnahmen zwischen beiden Ländern fort, zwar nicht in so umfangreicher Form, dafür aber kostengünstiger, als es beim START I Vertrag der Fall war. Das Verifikationssystem beruht auf 18 gegenseitigen Inspektionen pro Jahr, dem Austausch telemetrischer Angaben von fünf Raketentests pro Jahr, Notifikationen etc.
Der Vertrag wurde innerhalb von elf Monaten in acht Gesprächsrunden ausgehandelt (April 2009-März 20120). Der US-Senat hat am 22. Dezember 2010 den New START-Vertrag mit großer Mehrheit (71:26) ratifiziert, die Ratifikation der russischen Seite erfolgte am 25. Januar 2011 (350:96). Die Einleitung der Reduzierungen soll innerhalb von sieben Jahren ab dem Moment des Inkrafttretens des Vertrages anfangen. Der Vertrag wurde für die Dauer von zehn Jahren geschlossen mit der Möglichkeit ihn um weitere fünf Jahre zu verlängern.
Unterzeichnet: 8 April 2010
Unterzeichner: USA, Russische Föderation
Kernwaffenfreie Zonen (KWFZ)
Nuclear Weapon Free Zones (NWFZ)
Kernwaffenfreie Zonen (KWFZ) bilden eine wesentliche Ergänzung des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags (NVV). Sie stellen ein stärkeres Verbot von Nuklearwaffen als der NVV dar, da sie die Präsenz von Nuklearwaffen in der bestimmten geographischen Zone verbieten, während der NVV den Nicht-Nuklearwaffenstaaten die Kontrolle über Nuklearwaffen aber nicht deren Stationierung verbietet. Die Kernwaffenfreien Zonen liegen hauptsächlich in der südlichen Hemisphäre, die hierdurch fast komplett kernwaffenfrei ist.
Es gibt folgende Verträge zu Kernwaffenfreien Zonen:
Nach dem von der Abrüstungkommission der Vereinten Nationen 1999 im Konsens angenommenen Richtliniendokument sind die wesentlichen Elemente einer KWFZ:
- Die freiwillige Verpflichtung der Vertragsstaaten, keine Nuklearwaffen zu besitzen, kontrollieren, testen, transportieren oder stationieren. Auch kann das Deponieren radioaktiver Abfälle untersagt werden.
- Außerregionale Staaten mit Territorien innerhalb der KWFZ übernehmen diese Verpflichtung in Zusatzprotokollen für ihre Hoheitsgebiete in der KWFZ.
- Regionale Kontrollbehörden bzw. Verfahren sollen die Einhaltung der Vertragspflichten absichern. Es werden umfassende Sicherungsabkommen mit der IAEO abgeschlossen.
- Die Nuklearwaffenstaaten müssen in rechtlich verbindlichen Zusatzprotokollen garantieren, dass gegen die Vertragsparteien und Hoheitsgebiete außerregionaler Staaten Nuklearwaffen in der KWFZ weder eingesetzt noch ihr Einsatz angedroht wird (vgl. sog. Negative Sicherheitsgarantien).
- Vertragsklauseln sollen klarstellen, dass völkerrechtliche Normen und Vertragspflichten, insb. das Seerechtsübereinkommen, durch die KWFZ nicht verletzt werden.
Antarktis Vertrag
Antarctic Treaty
Der Antarktis Vertrag erklärt die Antarktis zu einem Gebiet, das ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt werden darf. Es ist jede Form der militärischen Nutzung der Antarktis durch diesen Vertrag verboten. Der Vertrag verbietet explizit nukleare Explosionen sowie die Lagerung radioaktiver Abfälle.
Unterzeichnet: | 1.12.1959 |
In Kraft getreten: | 23.6.1961 |
Unterzeichner: | 46 Staaten |
Vertragstext: | ![]() ![]() |
Vertrag von Tlatelolco - Lateinamerika/Karibik
Treaty for the Prohibition of Nuclear Weapons in Latin America and the Caribbean
Dieser Lateinamerika-Vertrag ist zwar, da Kuba noch nicht ratifiziert hat, nicht für die gesamte Region (inkl. einer großen Ozean-Fläche) in Kraft getreten, jedoch haben die restlichen 33 Vertragsstaaten den Vertrag einseitig für sich in Kraft gesetzt. Das Protokoll über Negative Sicherheitsgarantien wurde von fünf Nuklearwaffenstaaten ratifiziert. Die Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay), Chile und Bolivien haben sich mit der Ushuaia-Erklärung von 1998 zu einer Massenvernichtungswaffenfreien Zone erklärt.
Unterzeichnet: | 14.2.1967 (außer Kuba) |
In Kraft getreten: | 22.4.1968 |
Unterzeichner: | Lateinamerika/Karibik (alle 33 Staaten der Region) |
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Vertrag von Rarotonga - Südpazifik
South Pacific Nuclear Free Zone Treaty
Hauptziel des Vertrages war zunächst die Unterbindung der französischen Atomtests.
China und Russland ratifizierten die Zusatzprotokolle über Negative Sicherheitsgarantien und das Verbot von Atomtests 1988/1989. Nach dem Ende der französischen Atomtests auf Mururoa haben 1996 auch USA, Großbritannien und Frankreich beide Protokolle gezeichnet.
Unterzeichnet: | 17.8.1985 |
In Kraft getreten: | 1986 |
Unterzeichner: | 12 der 16 Regionalstaaten (u.a. Australien, Neuseeland) |
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Gemeinsame Erklärung zur Denuklearisierung der koreanischen Halbinsel
Joint Declaration on the Denuclearization of the Korean Peninsula
Diese Abkommen zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone auf der koreanischen Halbinsel und wurde von Nord- und Südkorea unterzeichnet sowie auch ratifiziert, seine Umsetzung über die Schaffung einer gemeinsamen Nuklear-Kontroll-Kommission steht noch an.
Unterzeichnet: | 19.2.1992 |
In Kraft getreten: | 19.2.1992 |
Unterzeichner: | Nord- und Südkorea |
Vertragstext: | ![]() |
Vertrag von Bangkok - Südostasien
Treaty on the Southeast Asia Nuclear-Weapon-Free Zone
Der Anwendungsbereich des Bangkok Vertrages erstreckt sich auf den Festlandsockel und die Ausschließliche Wirtschaftszone; die Negative Sicherheitsgarantien im Zusatzprotokoll umfassen de facto auch Nichtvertragsstaaten und eine Verpflichtung der NWS, im Vertragsgebiet gegeneinander keine Nuklearwaffen einzusetzen bzw. mit deren Einsatz zu drohen.
Unterzeichnet: | 1995 |
In Kraft getreten: | 27.3.1997 |
Unterzeichner: | Südostasien:ASEAN-Staaten sowie Kambodscha, Laos und Myanmar |
Vertragstext: | ![]() |
Vertrag von Pelindaba - Afrika
Treaty on the Nuclear-Weapon-Free Zone in Africa
Die Organisation für afrikanische Einheit - OAE - forderte die Denuklearisierung Afrikas bereits seit 1964. Das Abweichen von der Nuklearoption Südafrikas im Jahre 1991 ermöglichte den 1995 vom OAE-Ministerrat verabschiedeten und 1996 von 45 Staaten in Kairo unterzeichneten Vertrag von Pelindaba. Die fünf Nuklearwaffenstaaten unterzeichneten 1996 die Protokolle über Negative Sicherheitsgarantien und das Verbot von Atomtests.
Unterzeichnet: | 1995 vom OAE-Ministerrat, 1996 von 45 Staaten |
In Kraft getreten: | |
Unterzeichner: | Afrika: Organisation für afrikanische Einheit - OAE |
Vertragstext: | ![]() |
Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV)
Non-Proliferation Treaty (NPT)
Der NVV verbietet den Nuklearwaffenstaaten (alle, die vor dem 1.1.1967 Nuklearwaffen besaßen: USA, Russland, GB, F, China) die Weitergabe von Nuklearwaffen an Staaten, die noch keine Nuklearwaffen besitzen. Außerdem ist jegliche Hilfestellung oder Beeinflussung der Nicht-Nuklearwaffenstaaten zum Bau von Nuklearwaffen verboten. Den Nicht-Nuklearwaffenstaaten ist es verboten Nuklearwaffen zu erwerben oder herzustellen.
Die Vertragsparteien sollen aber den Austausch von Material und Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernspaltung fördern, damit auch Nicht-Nuklearwaffenstaaten davon profitieren können.
Fissile Material Cut-Off Treaty (FMCT)
Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper
Ziel des FMCT ist es, die Zahl der Kernwaffen durch das "Abschneiden" neuer Spaltmaterialzufuhr für Kernsprengkörper zu begrenzen. Seit 1978 ist die Staatengemeinschaft sich im Prinzip einig, dass die Produktiohn von Material für Waffenzwecke verboten werden sollte.
Grundlagen für die Aufnahme von Cut-off-Vertragsverhandlungen sind:
Nachfolgend konnte sich die CD nicht auf die Einsetzung eines ad-hoc-Ausschusses einigen. Grund ist u.a. die chinesische Forderung nach einem "ausgewogenen Arbeitsprogramm", das neben FMCT und nuklearer Abrüstung gleichrangig auch Verhandlungen über ein Verbot der Bewaffnung des Weltraums vorsieht.
Die EU hat in einer Erklärung in Genf am 6. September 1999 deutlich gemacht, dass die Verhandlungen unverzüglich aufgenommen werden sollten und auf einen baldigen erfolgreichen Abschluß hingearbeitet werden sollte (Anlage 4). Darüber hinaus haben die NVV-Vertragsstaaten im Schlußdokument der NPT-PrepCon vom Mai 2000 die Dringlichkeit der Aufnahme von FMCT-Verhandlungen bekräftigt. In den in Art. IV Ziff. 15 des Schlußdokuments aufgeführten 13 "praktischen Schritte" zur nuklearen Abrüstung fordern sie die CD Genf auf, sich über in Arbeitsprogramm zu einigen, welches die sofortige Aufnahme von "Cut-off"-Verhandlungen und deren Abschluß binnen 5 Jahren einschließt (Anlage 5).
Resolutionen/Beschlüsse | Unterzeichnet |
Resolution A/RES/48/75 L der Generalversammlung der Vereinten Nationen Anlage 1: | 16.12.1993 |
Mandat der Genfer Abrüstungskonferenz auf Grundlage der Resolution A/RES/48/75 L der Generalversammlung der Vereinten Nationen Anlage 2: | 24.3.1995 |
Beschluss der Genfer Abrüstungskonferenz zur Einsetzung eines Ad-hoc-Ausschusses Anlage 3: | 11.8.1998 |
Erklärung der EU in der Genfer Abrüstungskonferenz Anlage 4: | 6.9.1999 |
Schlussdokument der NVV-Überprüfungskonferenz Anlage 5: | 2000 |
Unterzeichnet: | |
In Kraft getreten: | |
Unterzeichner: |